Anwälte besprechen die VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag sowie mögliche Strategien
Robert Zerbe / Anwälte besprechen die VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag sowie mögliche Strategien / ComfyUI - flux1-schnell-fp8

VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag und mögliche Strategien

Dieser Blogbeitrag enthält, mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Todor-Kostic, Informationen zur VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag.

 

VFGH BESTÄTIGT VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DES ORF-BEITRAGES – WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE UNTERBROCHENEN VERFAHREN BEIM BVerwG ❓❓ ¹

🔻 Mit dem heute publik gemachten Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E-4624_2024_24.06.2025.pdf), sprach der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) in dem von ihm selbst im März 2025 erklärten Massenverfahren (https://t.me/StopppORFBeitrag/787) aus, dass der ORF-Beitrag verfassungskonform sei und in dieser Form und Höhe eingehoben werden darf. Die ausführliche Begründung liest sich so, als hätte der parteipolitisch besetzte VfGH die Argumentation der Rechtsvertreter der ORF-Beitrags-Service-GmbH (OBS), dessen führender Kanzleipartner Dr. Christoph Herbst (https://t.me/StopppORFBeitrag/738) selbst (natürlich hier nicht involviert gewesener) Verfassungsrichter ist, weitgehend übernommen. Von einer kritischen Betrachtungsweise, die sich ein nicht unerheblicher Teil der zwangsverpflichteten, österreichischen Bevölkerung erwartet hat, ist leider nichts zu lesen. Der VfGH erstickt alle Argumente, die gegen die Rechtmäßigkeit des ORF-Beitrages sprechen, im Keim und legt seinen Betrachtungsweisen überdies die Idealform eines Österreichischen Rundfunks zugrunde, der seinem gesetzlichen Auftrag vollends entspricht, was bekanntlich leider in Bezug auf den ORF schon lange nicht mehr zutrifft.
 
🔻 Insbesondere sieht der VfGH den gerügten Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz verlange seines Erachtens nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des Angebots geknüpft ist: „Im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung kommt es nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung zu nutzen“, heißt es. Diese Möglichkeit habe auch, wer kein Fernseh- und Radiogerät besitzt. Prinzipiell sei es im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt. Hält man sich vor Augen, wie einseitig und tendenziös der ORF vor allem seit Corona seine Berichterstattung gestaltet, ist dies für alle kritisch eigestellten Beitragspflichtigen schwerer Tobak. Offen sind allerdings zum ORF-Beitrag noch einige Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof, worunter sich auch eine Muster-Revision der Kanzlei Todor-Kostic (https://t.me/StopppORFBeitrag/774?single) befindet, die mit Ihrer Unterstützung eingebracht wurde. Hier geht es noch um die weiterhin ungeklärten Fragen der EU-Konventionswidrigkeit als verbotene Beihilfe und/oder als unzulässige Subvention, über die der VfGH gegenständlich nicht entschieden hat.

🔻 Im Übrigen wurde noch judiziert, dass die ORF-Beitrags Service GmbH – anders als der Beschwerdeführer meinte – dazu berechtigt sei, Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen. Werden hoheitliche Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger übertragen, gelten bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben. Diesen Vorgaben werde nach nicht unbedenklicher Auffassung des VfGH entsprochen: Die Ausgliederung sei sachlich und effizient, und die Geschäftsführung der ORF-Beitrags Service GmbH wäre ohnehin an die Weisungen des Finanzministers gebunden. Also alles gut im Staate Österreich, denn auch die Höhe des ORF-Beitrages, deren Festsetzung zwar ohne Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren vorgeschrieben wurde, sei „gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22“ im Ausmaß von monatlich € 15,30 für den Übergangszeitraum (2024 bis 2026) nach Auffassung des VfGH gedeckt.

🔻 Alle unterbrochenen Verfahren, die bereits beim BVerwG (und noch nicht beim VfGH) anhängig waren, können nach der Kundmachung dieser Entscheidung fortgesetzt werden. Da das BVerwG an die Rechtsmeinung des VfGH gebunden ist, muss nunmehr leider davon ausgegangen werden, dass alle – auch im Rahmen des Rechtsschutzpaketes über die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte ³ - eingebrachten und noch unerledigten Beschwerden abgewiesen werden. Wir werden die weitere Entwicklung aber natürlich nach vertiefter Auswertung des vorliegenden VfGH-Erkenntnisses noch konkret kommentieren und ersuchen Sie daher, von direkten Kontaktaufnahmen bei der Kanzlei Todor-Kostic in jeder Form abzusehen!

 

VFGH BESTÄTIGT ORF-BEITRAG: WIE GEHT’S WEITER, WAS IST ZU TUN❓ ²

🔻 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bekanntlich mit Erkenntnis vom 26.06.2025 (siehe unseren Bericht (https://t.me/StopppORFBeitrag/789)) anhand eines einzigen Falles bzw. einer von ihm selbst ausgewählten Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der ORF-Beitrag nach dem ab 2024 neu in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetz verfassungs- und gesetzeskonform ist. Was bedeutet diese Entscheidung nunmehr für alle Beitragspflichtigen, insbesondere jene, die sich (selbst oder über einen eigenen Rechtsvertreter oder im Rahmen des Rechtsschutzpaketes der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte ³) schon mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der OBS an das Bundesverwaltungsgericht gewandt haben oder jene, die noch gar keinen Bescheid erhalten haben?
 
🔻 Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und diversen Fragestellungen in verschiedenen Foren haben wir versucht, über die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte alle detaillierten Informationen zusammen zu fassen. Dies, um Ihnen einen praktikablen Leitfaden zu geben, wie jetzt weiter vorzugehen ist. Bitte berücksichtigen Sie, dass direkte Anfragen nach den Bedingungen des gebuchten Rechtschutzpaketes nicht beantwortet werden können, da diese die vorhandenen Kapazitäten einer Anwaltskanzlei sprengen würden und auch keine Deckung im bezahlten Pauschalhonorar von netto € 40,00 finden. Orientieren Sie sich bitte an der beigefügten PDF-Unterlage und lesen Sie die Punkte genau durch. Vorerst besteht im Falle einer eingebrachten Beschwerde (egal ob selbst oder über einen Rechtsanwalt) kein Handlungsbedarf, da erst das Bundesverwaltungsgericht – allerdings in Bindung an die letzte Grundsatzentscheidung des VfGH – zu entscheiden hat, worüber Sie jedenfalls verständigt werden.
 
🔻 Im Falle neuer Zahlungsaufforderungen könnten Sie wiederum einen Bescheid verlangen und diesen nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, jedoch nur noch mit sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unser Bestes gegeben haben, um Sie im Kampf gegen den ORF-Beitrag so gut wie möglich zu unterstützen. Leider ist die Grundsatzentscheidung des VfGH nicht so ausgegangen wie wir uns das erwartet haben. In einem Rechtsstaat sind derartige Erkenntnisse aber zu akzeptieren, auch wenn sie noch so unzumutbar erscheinen. Solchen Zwangsgebühren und ähnlichen Entwicklungen zum Nachteil der Bevölkerung wird in Zukunft wohl nur auf politischer Ebene wirksam zu begegnen sein.
 
👉 Abonnieren Sie gegebenenfalls auch den Grundrechtsblog (t.me/AlexanderTodorKostic (http://t.me/AlexanderTodorKostic)) von Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic, der auch zu diesem Thema noch Beiträge liefern wird und über welchen Kanal auch Diskussionsbeiträge in Form von Kommentaren gebracht werden können, die sich ua auf den „ORF-Beitrag“ beziehen!

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

 Auch die Kanzleien Scheer und Beneder haben sich inzwischen mit verschiedenen Videos zu Wort gemeldet.

 

Kanlzei Scheer:
YouTube Video anschauen

 

Kanlzei Beneder:
YouTube Video 1 anschauen
YouTube Video 2 anschauen

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Auch diverse Zeitungen haben das Thema bereits aufgegriffen. 

 

ORF-Beitrag verstößt nicht gegen Verfassung

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der ORF-Beitrag verfassungskonform ist, weil allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreicht – auch ohne Fernseher oder Radio
Der Standard Artikel lesen

 

Verfassungsgerichtshof: ORF-Beitrag verstößt nicht gegen Verfassung

Möglichkeit, das ORF-Angebot zu nutzen, rechtfertigt Vorschreibung des Beitrags. Besondere demokratische und kulturelle Aufgabe des Rundfunks
Kurier Artikel lesen

 

Je mehr ORF, umso weniger Wettbewerb

Der Verfassungsgerichtshof zementiert mit seinem Erkenntnis zu den ORF-Gebühren die Marktposition des Ex-Monopolisten ein. Das hat weitreichende Konsequenzen.
Kleine Zeitung Artikel lesen

 

Nicht gleichheitswidrig? VfGH schmettert Beschwerde gegen ORF-Beitrag ab

Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Der ORF-Zwangsbeitrag ist verfassungskonform. Im Netz regt sich bereits kurz nach dem Urteil heftige Kritik
exxpress Artikel 1 lesen
exxpress Artikel 2 lesen
exxpress Artikel 3 lesen

 

"Sauerei, dass man für Fake News zahlt" | ORF-Beitrag verstößt NICHT gegen Verfassung

OE24 Video 1 anschauen
OE24 Video 2 anschauen

 

VfGH rechtfertigt ORF-Zwangsabgabe – Auch Nichtnutzer zahlen weiter

RTV Video anschauen

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Die möglichen Strategien habe ich hier zusammengefasst:

  1. Wer noch keinen Bescheid erhalten hat -> einen Bescheid anfordern
  2. Wer einen Bescheid erhalten hat, der paraphiert ist -> Bescheid ablehnen (siehe auch YouTube-Video der Kanzlei Beneder)
  3. Wer einen Bescheid erhalten hat -> Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit neuen Argumenten einlegen (siehe Liste unten)
  4. Wer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat -> abwarten, bis zur Entscheidung durch das Gericht. Wenn in der Beschwerde zusätzliche Argumente enthalten sind, über die der VfGH in seiner Grundsatzentscheidung nicht entschieden hat, dann muss sich der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts dazu eine eigene Meinung bilden
  5. Andere Widerstandsmöglichkeiten nutzen

 

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------

 

Neue Argumente (für verschiedene Gerichte):

  1. EU-Rechtswidrigkeiten wegen verbotener Beihilfen und unzulässiger Subventionen (ca. 720 Mio. € aus Beiträgen, ca. 200 Mio. € aus Werbung & Produktplatzierungen; alle freien Medien zusammen bekommen nur ca. 30 Mio. €)
  2. Gelinderes Mittel muss gewählt werden -> z. B. Verschlüsselung
  3. Gleichheitsgrundsatz wurde laut VfGH nicht verletzt -> ein Haushalt mit 10 Bewohnern zahlt genauso viel Gebühr wie eine Mindestpensionistin -> Ist das nicht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?
  4. Datenschutzgesetz wurde nicht verletzt?
  5. Höchstbeitrag ist keine Festsetzung des Beitrags
  6. Paraphierung von Bescheiden ist ungültig
  7. Der Jahresbeitrag ist vorzuschreiben und nicht willkürliche Zeiträume

 

Meinung:
Als ich die Auffassung des VfGH gelesen hatte, wonach die "Ausgliederung sei sachlich und effizient" in Bezug auf die ORF-Beitrags Service GmbH, musste ich herzhaft lachen. Aus meiner Sicht kann davon keine Rede sein, bei dem Durcheinander und der Gebührenverschwendung seit Ende 2023 bis heute.
Weiterhin hat mich überrascht, das der VfGH anhand eines einzigen Falles das ORF-Beitrags-Gesetz als verfassungs- und gesetzeskonform entschieden hat. Was ist mit all den anderen Argumenten, welche vor den verschiedenen Gerichten noch ungeklärt sind?
Jetzt heißt es weiter dran bleiben und die möglichen Strategien sowie neuen Argumente anwenden.

 

¹ Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/789
² Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/791
³ Das Rechtsschutzpaket der Kanzlei Todor-Kostic gibt es leider nicht mehr.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.