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Zum Jahresende gibt es noch Neuigkeiten.
Ich habe völlig unerwartet meinen Bescheid für 2024 erhalten. Damit hatte ich dieses Jahr gar nicht mehr gerechnet…
Mein Bescheid hatte die Unterschrift von Fr. Vogelsinger, Vorstandsmitglied und Leiterin der Rechtsabteilung. 😁
Eine Beschwerde gegen den Bescheid ist bereits in Vorbereitung. Denn ihre Unterschrift ist aktuell noch Gegenstand eines Verfahrens (VwGH im Verfahren Ra 2025/15/0097).
Weitere Argumente werden folgen.
Ich möchte euch den bisherigen Verlauf, laut meinem Bescheid, kurz auflisten:
- Zahlungsaufforderung am 25.09.2024 erhalten
- Vorläufiges Ergebnis des Ermittlungsverfahrens am 09.10.2025 erhalten
- Einsicht in das zentrale Melderegister am 27.11.2025 erfolgt
- Bescheid am 10.12.2025 erhalten
Auf diesem Weg möchte ich mich bei allen Interessenten und Unterstützern bedanken. Die Zugriffszahlen haben sich dieses Jahr ungefähr verdoppelt.
Während der ORF mit über 800 Millionen Euro gefüttert wird, bekommen alle Privatsender zusammen nur 30 Millionen. Für den Blogger Lucas Ammann und Anwalt Gerold Beneder ist das ein Fall für die Gerichte: Das neue ORF-Gesetz sei ein Angriff auf Medienvielfalt, Rechtsstaat und Gerechtigkeit.
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Lucas Ammann hat auf seinem Blog dazu auch einen Artiktel geschrieben.
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Mit freundlicher Genehmigung von Lucas Ammann darf ich euch auch hier seine Grafik zu diesem Thema zeigen:
Meinung:
Ich werde immer mal wieder per Mail gefragt, ob sich Widerstand nach dem VfGH-Urteil noch lohnt, und meine Antwort lautet jedes Mal, ja durchaus! Schaut euch die vielen Ungerechtigkeiten an und entscheidet dann selbst, ob ihr euch das gefallen lassen möchtet.
Wenn alle Medien in Österreich z.B. nach Anzahl der Zuschauer/Abonenten bezahlt werden würden, dann hätten wir eine viel ausgeglichenere Medienlandschaft, und dem ORF würde sehr viel Geld entzogen werden. Nur so wird es dort zu einem Umdenken kommen!
Ich freue mich, einen weiteren Gastbeitrag von T. Freiherr auf meiner Webseite veröffentlichen zu dürfen.
T. Freiherr (Sa, 04.10.2025)
Erwachen aus stiller Nacht
Am 24.06.2025 fiel das Urteil des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) zum Geschäftszeichen E 4624/2024-15, dem Massenverfahren. Was war geschehen?
Eine Privatperson hatte beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Beschwerde gegen einen Bescheid der ORF Beitrags Service GmbH (OBS), also gegen die Vorschreibung von Beiträgen zur Finanzierung des Österreichischen Rundfunk (ORF) erhoben. Unter dem Geschäftszeichen (GZ) I403 2300473-1/2E hat das BVwG in dem Erkenntnis vom 17.10.2024 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Zahlung binnen 4 Wochen angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat die beschwerdeführende Partei durch die Anwaltskanzlei Scheer Beschwerde beim VfGH erheben lassen.
Im März 2025 stellte der VfGH fest, dass eine Vielzahl (> 15) von ähnlichen Beschwerden gegen abweisende Entscheidungen des BVwG eingebracht worden sind, bzgl der neuen Finanzierung des ORFs gemäß dem seit dem 01.01.2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetz 2024. Statt jede Beschwerde einzeln zu behandeln, hat der VfGH die gemeinsame Bearbeitung in einem sogenannten Massenverfahren veranlasst. In diesem Verfahren wurde das Urteil - wie eingangs erwähnt - am 24.06.2025 gefällt, mit welchem alle Beschwerdepunkte als unbegründet abgewiesen wurden. Mit „alle” sind jene Beschwerdepunkte gemeint, die von der Kanzlei Scheer im og Musterverfahren vorgetragen wurden. Nur diese Argumentation wurde betrachtet, andere - zB die unten aufgeführten - Argumente sind nicht berücksichtigt.
Einige juristische Fragen wurden dabei wohl beantwortet. So weist der VfGH die Kritik zurück, dass Einzelne nur dann für Rundfunk bezahlen sollten, wenn sie diesen auch nutzen. Rundfunk ist eine verfassungsmäßig vorgegebene, hoheitliche Aufgabe. Und in einer Solidargemeinschaft ist es nun einmal üblich, dass sich alle Bürger an der Finanzierung solcher Aufgaben beteiligen. Der Staat finanziert ja auch Gefängnisse, ohne dass jeder Steuerzahler diesen Wohnraum nutzt. Und dass die Finanzierung durch ein Sondergesetz und nicht aus dem Budget erfolgt, ist nicht relevant.
Andere juristische Fragen sind in der Entscheidung jedoch zweifelhaft beantwortet. So geht der VfGH zB davon aus, dass die Höhe des ORF Beitrags für die Übergangsjahre 2024 bis 2026 bestimmt sei. Das jedoch ist im Gesetzestext so nicht formuliert. Der VfGH unterstellt dem Gesetzgeber Absichten, die dieser nicht aufgeschrieben hat. Es gibt keinen Grund dafür, dass der Gesetzgeber seine Absichten nicht formuliert, falls er sie tatsächlich verfolgen will. Der VfGH versucht hier, eine vermeintliche Inkompetenz des Gesetzgebers auszugleichen; ein fatales Vorgehen, das außerhalb seiner Kompetenzen liegt. Denn die Gesetzgebung ist in unserem demokratischen Rechtsstaat den gewählten Politikern vorbehalten; der VfGH handelt hier also antidemokratisch.
Aber über solche Kleinigkeiten möchte ich einmal hinweg sehen. Wichtiger ist aus meiner Sicht, wie der VfGH die Notwendigkeit und die Bedeutung der Verbreitung von öffentlich-rechtlichem Rundfunk (ÖRR) für die Demokratie beschreibt. Einer Gesellschaft Wissen oder Informationen vorzuenthalten, ist in einer Demokratie ein Verbrechen. Wie sollen die Bürger eine selbstbestimmte Wahlentscheidung treffen können, wenn sie nicht, nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäß informiert sind? Der VfGH hat passende Worte für diesen Sachverhalt gefunden.
In dem og Erkenntnis hat der VfGH jedoch versäumt zu erklären, wie denn der ORF seinem Auftrag bzgl der TV-Verbreitung nachkommt. Es wird einfach implizit und ungeprüft unterstellt, dass der ORF seine Darbietungen an die Allgemeinheit verbreiten würde, wie es im Bundesverfassungsgesetz zur Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks 1974 (BVG-Rundfunk) Art. 1 Abs. 1 vorgesehen ist.
Mir jedoch (und wohl auch allen anderen Bürgern im Land) hat der ORF erklärt, dass die TV-Verbreitung im Bouquet von simpliTV der neue Standard für Antennenfernsehen sei und dass jetzt ein spezielles Empfangsgerät von diesem (Privat-)Unternehmen und eine Registrierung desselben für den terrestrischen TV-Empfang unbedingt notwendig seien. Dies wäre seit einer Umstellung unabdingbar, weil die Verbreitung durch simpliTV zum „Signalschutz der HD-Inhalte” verschlüsselt erfolgt (folglich also nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist; auch Kabel- bzw Satelliten-TV sind nicht an die Allgemeinheit gerichtet, sondern nur einem zahlenmäßig begrenzten Personenkreis zugänglich).
Wie also erfüllt der ORF seinen verfassungsmäßig vorgesehenen technischen Versorgungsauftrag, wenn er nicht mehr an die Allgemeinheit sondern nur noch verschlüsselt verbreitet? Solange der VfGH diese Frage nicht beantwortet, solange überzeugen mich seine Aussagen zur Wichtigkeit des ÖRR wenig; sie verkehren sich vielmehr ins Gegenteil. Denn wenn die Bundesländer seit der jeweiligen “HD-Umstellung” - also seit mehr als acht Jahren - ohne die verfassungsrechtlich vorgesehene Verbreitung auskommen, und niemand - auch nicht der VfGH - diesen Missstand behebt und noch nicht einmal bemerkt, dann kann die ÖRR-Versorgung nicht so wichtig sein wie angenommen.
Wie kommt es zu dieser aberwitzigen Situation?
Ein Vertreter der Gebühren Info Service GmbH (GIS: 100 %-ige ORF-Tochter, Vorgänger der OBS) hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu GZ W194 2233213-1/20E am 22.06.2021 ausgesagt, dass der ORF bzw seine Sendertochter ORS GmbH sich die HD-Umstellungen nicht selbst ausgedacht hätten, sondern vielmehr genau die Vorgaben des Digitalisierungskonzeptes befolgen würden, mit welchem die Rechtsaufsichts- bzw Regulierungsbehörde KommAustia die terrestrische Umstellung genehmigt hat; gemeint ist der Bescheid KOA 4.200/15-034. Das mag zutreffen, zumindest teilweise.
Aus meiner Sicht ist ein grundlegender Aspekt wichtiger: Die KommAustria ist eine Bundesbehörde und als solche dem Bundesverfassungsgesetz (B-VG) unterworfen. Insbesondere ist sie an das Legalitätsprinzip (Art. 18 B-VG) gebunden und muss ihre Verwaltungstätigkeit auf der Basis geltender Gesetze ausführen. Wenn sie also im og Bescheid die verschlüsselte Verbreitung von ÖRR-TV vorsehen will, dann benötigt sie dafür zunächst eine gesetzliche Grundlage, die nur durch einen Beschluss des Nationalrats erstellt werden kann. Ohne Gesetzesgrundlage ist der Bescheid verfassungswidrig und folglich auch die darauf beruhenden Umstellungsmaßnahmen.
Das wiederum hat zur Konsequenz, dass bei verfassungswidriger Rundfunkverbreitung der ORF-Gebührentochter (früher GIS, heute) OBS ein Rechtsgrund für die Vorschreibungen fehlt und die erhobenen Gebühren bzw Beiträge an die betrogenen Konsumenten zurückgezahlt werden müssen. Hier geht es in Summe um einen €-Betrag im mittleren einstelligen Milliardenbereicht.
Aber halt: die Rückzahlung war nur während der Gültigkeit des abgelösten Rundfunkgebührengesetzes (RGG) verpflichtend, also bis zum 31.12.2023. Denn dieses Gesetz verweist in seinem § 1 auf das BVG-Rundfunk, wodurch eine synallagmatische Austauschbeziehung normiert wird: Der ORF ist zur Verbreitung von Rundfunk verpflichtet und darf im Gegenzug zur Zahlung auffordern.
Wenn nun die Regierung (zB in den aktuellen BVwG_Erkenntnissen) behauptet, dass das neue ORF-BeitragsG ein gleichwertiger Ersatz für das RGG sei, dann ist diese Behauptung für mich nicht nachvollziehbar. Denn in dem neuen Gesetz fehlt ein entsprechender Verweis. Weder ist dem ORF ein Auftrag erteilt noch sind irgendwelche Bedingungen dafür definiert. Es fehlt nämlich auch ein Verweis auf das bundesweite Ausführungsgesetz gemäß Art. 1 Abs. 2 BVG-Rundfunk, also auf das ORF-G.
Durch das neue Gesetz werden sowohl das BVG-Rundfunk als auch das ORF-G umgangen, denn der ORF wird durch die neuen Beiträge auch dann noch teilfinanziert, wenn Unvereinbarkeiten mit einem oder beiden dieser Gesetze bestehen. Juristen wissen, dass ein Gesetz im Verfassungsrang (BVG-Rundfunk) nicht durch ein einfaches Gesetz (ORF-BeitragsG) umgangen werden kann. Diesen Fehler in der aktuellen Gesetzgebung wird der VfGH wohl noch irgend wann berücksichtigen müssen; schade, dass er ihn nicht selbst bemerkt hat.
Und dann gibt es natürlich noch das Thema der Europäischen Union (EU). Österreich hat sich mit dem Beitritt im Jahr 1995 dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterworfen. Die Regierung behauptet, dass in der Beihilfenentscheidung K (2009) 8113 im Beihilfeverfahren E 2/2008 der Europäischen Kommission das Nettokostenprinzip für die ORF-Finanzierung bereits für geeignet befundenen worden sei. Dabei geht sie davon aus, dass RGG und ORF-BeitragsG gleichwertige Finanzierungsformen vorsehen würden, was nicht der Fall ist (wie oben begründet); ohne Auftragsdefinition können keine Kosten bestimmt werden. Schon deshalb ist eine neuerliche Überprüfung unumgänglich.
Zusätzlich sind im neuen ORF-G im § 31 in den Abs. 11 bis 16 Ausgleichszahlungen für den Umsatzsteuerausgleich vorgesehen, die nur ein einziges Medienunternehmen betreffen. Auch dadurch wird eine Notifikationspflicht gemäß Art. 108 AEUV begründet und eine wettbewerbsrechtliche Überprüfung notwendig. Und schließlich ist die verschlüsselte Verbreitung von ÖRR-TV-Darbietungen ein wesentlich neuer audiovisueller Dienst, der in der EU einmalig ist und für den gemäß Art. 106 AEUV eine Notifikationspflicht besteht (vgl Punkt 137 auf S 32 der og Beihilfenentscheidung).
Gemäß dem Art. 108 Abs. 3 AEUV gilt für ein notifikationspflichtiges Gesetz: „Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.”
Die Anwendung des ORF-BeitragsG 2024 verstößt also aktuell gegen die Bestimmungen des AEUV und die österreichische Rundfunkversorgung ist nicht erst mit diesem Gesetz, sondern bereits mit dem Digitalisierungskonzept im Jahr 2015 aus den Fugen geraten; sie bedarf der dringenden Reformation. Besondere Aufmerksamkeit ist den Vorgängen im Umfeld der Regulierungsbehörde KommAustria zu widmen, die seit zehn Jahren ihrem Auftrag zum Konsumentenschutz nicht mehr nachkommt und dabei vermeintlich Schaden in Milliardenhöhe verursacht hat.
Und solange sich der VfGH nicht für eine verfassungskonforme Rundfunkverbreitung einsetzt, solange ist aus meiner Sicht das og Urteil vom 24.06.2025 als 55-seitige Makulatur zu betrachten. Wie aber erreicht man, dass der VfGH als Höchstgericht seine Pflichten erfüllt? Er wird nicht von Amts wegen (aus eigenem Antrieb) tätig werden sondern agiert nur auf Antrag; ein solcher kann nur in Ausnahmefällen direkt gestellt werden. Wie in seinem Erkenntnis zu G 17/2024-7 vom 12.06.2024 festgestellt, ist im Falle des ORF-Beitrags jedem von uns Bürgern das Vorgehen im Verwaltungsweg zumutbar. Und das bedeutet
- Zahlungen einstellen
- OBS-Bescheid anfordern
- Beschwerde an zuständige Verwaltungsgerichte (binnen vier Wo nach Bescheid)
- Ggf Beschwerde über abweisende Entscheidung an den VfGH (binnen sechs Wo nach Erkenntnis aus Pkt 3)
Dieses (vom VfGH vorgegebene) Vorgehen ist völlig legal; es verhilft dem Höchstgericht zur Pflichterfüllung und unserer Nation zur Rückkehr zu einer verfassungskonformen Rundfunkversorgung. Detailinformationen zu den Einzelschritten finden Sie ua auf dieser Webseite.
Und selbst wenn Sie, liebe Leser, sich nicht im eigenen Interesse einsetzen wollen oder können, dann denken Sie doch bitte zumindest an die Zukunft unserer Kinder. Deren Wohlstand wird bestimmt nicht wachsen, wenn wir sie (aus Faulheit) in einer antidemokratischen, korrupten und verfassungswidrigen Rundfunkversorgung zurücklassen; entscheiden Sie sich zumindest für den ersten Schritt.
Meinung:
Ein spannender Artikel, um sich noch einmal Gedanken darüber zu machen, warum man Widerstand gegen den ORF Beitrag leisten sollte.
Dieser Blogbeitrag enthält, mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Todor-Kostic, Informationen zur VfGH Entscheidung zum ORF-Beitrag.
VFGH BESTÄTIGT VERFASSUNGSMÄSSIGKEIT DES ORF-BEITRAGES – WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE UNTERBROCHENEN VERFAHREN BEIM BVerwG ❓❓ ¹
🔻 Mit dem heute publik gemachten Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15 (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH-Erkenntnis-E-4624_2024_24.06.2025.pdf), sprach der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) in dem von ihm selbst im März 2025 erklärten Massenverfahren (https://t.me/StopppORFBeitrag/787) aus, dass der ORF-Beitrag verfassungskonform sei und in dieser Form und Höhe eingehoben werden darf. Die ausführliche Begründung liest sich so, als hätte der parteipolitisch besetzte VfGH die Argumentation der Rechtsvertreter der ORF-Beitrags-Service-GmbH (OBS), dessen führender Kanzleipartner Dr. Christoph Herbst (https://t.me/StopppORFBeitrag/738) selbst (natürlich hier nicht involviert gewesener) Verfassungsrichter ist, weitgehend übernommen. Von einer kritischen Betrachtungsweise, die sich ein nicht unerheblicher Teil der zwangsverpflichteten, österreichischen Bevölkerung erwartet hat, ist leider nichts zu lesen. Der VfGH erstickt alle Argumente, die gegen die Rechtmäßigkeit des ORF-Beitrages sprechen, im Keim und legt seinen Betrachtungsweisen überdies die Idealform eines Österreichischen Rundfunks zugrunde, der seinem gesetzlichen Auftrag vollends entspricht, was bekanntlich leider in Bezug auf den ORF schon lange nicht mehr zutrifft.
🔻 Insbesondere sieht der VfGH den gerügten Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Der Gleichheitsgrundsatz verlange seines Erachtens nicht, dass der Beitrag an den tatsächlichen Konsum des Angebots geknüpft ist: „Im Rahmen einer teilhabeorientierten gleichmäßigen Lastenverteilung kommt es nur darauf an, dass die Beitragspflichtigen die Möglichkeit haben, die öffentliche Leistung zu nutzen“, heißt es. Diese Möglichkeit habe auch, wer kein Fernseh- und Radiogerät besitzt. Prinzipiell sei es im gesamtgesellschaftlichen Interesse, dass der Rundfunk seine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe wahrnimmt. Hält man sich vor Augen, wie einseitig und tendenziös der ORF vor allem seit Corona seine Berichterstattung gestaltet, ist dies für alle kritisch eigestellten Beitragspflichtigen schwerer Tobak. Offen sind allerdings zum ORF-Beitrag noch einige Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof, worunter sich auch eine Muster-Revision der Kanzlei Todor-Kostic (https://t.me/StopppORFBeitrag/774?single) befindet, die mit Ihrer Unterstützung eingebracht wurde. Hier geht es noch um die weiterhin ungeklärten Fragen der EU-Konventionswidrigkeit als verbotene Beihilfe und/oder als unzulässige Subvention, über die der VfGH gegenständlich nicht entschieden hat.
🔻 Im Übrigen wurde noch judiziert, dass die ORF-Beitrags Service GmbH – anders als der Beschwerdeführer meinte – dazu berechtigt sei, Bescheide zur Festsetzung des Beitrags zu erlassen. Werden hoheitliche Aufgaben auf einen ausgegliederten Rechtsträger übertragen, gelten bestimmte verfassungsrechtliche Vorgaben. Diesen Vorgaben werde nach nicht unbedenklicher Auffassung des VfGH entsprochen: Die Ausgliederung sei sachlich und effizient, und die Geschäftsführung der ORF-Beitrags Service GmbH wäre ohnehin an die Weisungen des Finanzministers gebunden. Also alles gut im Staate Österreich, denn auch die Höhe des ORF-Beitrages, deren Festsetzung zwar ohne Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Verfahren vorgeschrieben wurde, sei „gestützt auf eine systematische und teleologische Auslegung des § 31 Abs. 19 ORF-G iVm Abs. 20 bis 22“ im Ausmaß von monatlich € 15,30 für den Übergangszeitraum (2024 bis 2026) nach Auffassung des VfGH gedeckt.
🔻 Alle unterbrochenen Verfahren, die bereits beim BVerwG (und noch nicht beim VfGH) anhängig waren, können nach der Kundmachung dieser Entscheidung fortgesetzt werden. Da das BVerwG an die Rechtsmeinung des VfGH gebunden ist, muss nunmehr leider davon ausgegangen werden, dass alle – auch im Rahmen des Rechtsschutzpaketes über die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte ³ - eingebrachten und noch unerledigten Beschwerden abgewiesen werden. Wir werden die weitere Entwicklung aber natürlich nach vertiefter Auswertung des vorliegenden VfGH-Erkenntnisses noch konkret kommentieren und ersuchen Sie daher, von direkten Kontaktaufnahmen bei der Kanzlei Todor-Kostic in jeder Form abzusehen!
VFGH BESTÄTIGT ORF-BEITRAG: WIE GEHT’S WEITER, WAS IST ZU TUN❓ ²
🔻 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bekanntlich mit Erkenntnis vom 26.06.2025 (siehe unseren Bericht (https://t.me/StopppORFBeitrag/789)) anhand eines einzigen Falles bzw. einer von ihm selbst ausgewählten Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass der ORF-Beitrag nach dem ab 2024 neu in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetz verfassungs- und gesetzeskonform ist. Was bedeutet diese Entscheidung nunmehr für alle Beitragspflichtigen, insbesondere jene, die sich (selbst oder über einen eigenen Rechtsvertreter oder im Rahmen des Rechtsschutzpaketes der Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte ³) schon mit einer Beschwerde gegen den Bescheid der OBS an das Bundesverwaltungsgericht gewandt haben oder jene, die noch gar keinen Bescheid erhalten haben?
🔻 Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen und diversen Fragestellungen in verschiedenen Foren haben wir versucht, über die Kanzlei Todor-Kostic Rechtsanwälte alle detaillierten Informationen zusammen zu fassen. Dies, um Ihnen einen praktikablen Leitfaden zu geben, wie jetzt weiter vorzugehen ist. Bitte berücksichtigen Sie, dass direkte Anfragen nach den Bedingungen des gebuchten Rechtschutzpaketes nicht beantwortet werden können, da diese die vorhandenen Kapazitäten einer Anwaltskanzlei sprengen würden und auch keine Deckung im bezahlten Pauschalhonorar von netto € 40,00 finden. Orientieren Sie sich bitte an der beigefügten PDF-Unterlage und lesen Sie die Punkte genau durch. Vorerst besteht im Falle einer eingebrachten Beschwerde (egal ob selbst oder über einen Rechtsanwalt) kein Handlungsbedarf, da erst das Bundesverwaltungsgericht – allerdings in Bindung an die letzte Grundsatzentscheidung des VfGH – zu entscheiden hat, worüber Sie jedenfalls verständigt werden.
🔻 Im Falle neuer Zahlungsaufforderungen könnten Sie wiederum einen Bescheid verlangen und diesen nachfolgend beim Bundesverwaltungsgericht anfechten, jedoch nur noch mit sehr eingeschränkten Voraussetzungen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir unser Bestes gegeben haben, um Sie im Kampf gegen den ORF-Beitrag so gut wie möglich zu unterstützen. Leider ist die Grundsatzentscheidung des VfGH nicht so ausgegangen wie wir uns das erwartet haben. In einem Rechtsstaat sind derartige Erkenntnisse aber zu akzeptieren, auch wenn sie noch so unzumutbar erscheinen. Solchen Zwangsgebühren und ähnlichen Entwicklungen zum Nachteil der Bevölkerung wird in Zukunft wohl nur auf politischer Ebene wirksam zu begegnen sein.
👉 Abonnieren Sie gegebenenfalls auch den Grundrechtsblog (t.me/AlexanderTodorKostic (http://t.me/AlexanderTodorKostic)) von Rechtsanwalt Alexander Todor-Kostic, der auch zu diesem Thema noch Beiträge liefern wird und über welchen Kanal auch Diskussionsbeiträge in Form von Kommentaren gebracht werden können, die sich ua auf den „ORF-Beitrag“ beziehen!
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Auch die Kanzleien Scheer und Beneder haben sich inzwischen mit verschiedenen Videos zu Wort gemeldet.
Kanlzei Scheer:
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Kanlzei Beneder:
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Auch diverse Zeitungen haben das Thema bereits aufgegriffen.
ORF-Beitrag verstößt nicht gegen Verfassung
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden, dass der ORF-Beitrag verfassungskonform ist, weil allein die Möglichkeit zur Nutzung ausreicht – auch ohne Fernseher oder Radio
Der Standard Artikel lesen
Verfassungsgerichtshof: ORF-Beitrag verstößt nicht gegen Verfassung
Möglichkeit, das ORF-Angebot zu nutzen, rechtfertigt Vorschreibung des Beitrags. Besondere demokratische und kulturelle Aufgabe des Rundfunks
Kurier Artikel lesen
Je mehr ORF, umso weniger Wettbewerb
Der Verfassungsgerichtshof zementiert mit seinem Erkenntnis zu den ORF-Gebühren die Marktposition des Ex-Monopolisten ein. Das hat weitreichende Konsequenzen.
Kleine Zeitung Artikel lesen
Nicht gleichheitswidrig? VfGH schmettert Beschwerde gegen ORF-Beitrag ab
Der Verfassungsgerichtshof hat entschieden: Der ORF-Zwangsbeitrag ist verfassungskonform. Im Netz regt sich bereits kurz nach dem Urteil heftige Kritik
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"Sauerei, dass man für Fake News zahlt" | ORF-Beitrag verstößt NICHT gegen Verfassung
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VfGH rechtfertigt ORF-Zwangsabgabe – Auch Nichtnutzer zahlen weiter
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Die möglichen Strategien habe ich hier zusammengefasst:
- Wer noch keinen Bescheid erhalten hat -> einen Bescheid anfordern
- Wer einen Bescheid erhalten hat, der paraphiert ist -> Bescheid ablehnen (siehe auch YouTube-Video der Kanzlei Beneder)
- Wer einen Bescheid erhalten hat -> Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit neuen Argumenten einlegen (siehe Liste unten)
- Wer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt hat -> abwarten, bis zur Entscheidung durch das Gericht. Wenn in der Beschwerde zusätzliche Argumente enthalten sind, über die der VfGH in seiner Grundsatzentscheidung nicht entschieden hat, dann muss sich der zuständige Richter des Bundesverwaltungsgerichts dazu eine eigene Meinung bilden
- Andere Widerstandsmöglichkeiten nutzen
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Neue Argumente (für verschiedene Gerichte):
- EU-Rechtswidrigkeiten wegen verbotener Beihilfen und unzulässiger Subventionen (ca. 720 Mio. € aus Beiträgen, ca. 200 Mio. € aus Werbung & Produktplatzierungen; alle freien Medien zusammen bekommen nur ca. 30 Mio. €)
- Gelinderes Mittel muss gewählt werden -> z. B. Verschlüsselung
- Gleichheitsgrundsatz wurde laut VfGH nicht verletzt -> ein Haushalt mit 10 Bewohnern zahlt genauso viel Gebühr wie eine Mindestpensionistin -> Ist das nicht eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?
- Datenschutzgesetz wurde nicht verletzt?
- Höchstbeitrag ist keine Festsetzung des Beitrags
- Paraphierung von Bescheiden ist ungültig
- Der Jahresbeitrag ist vorzuschreiben und nicht willkürliche Zeiträume
Meinung:
Als ich die Auffassung des VfGH gelesen hatte, wonach die "Ausgliederung sei sachlich und effizient" in Bezug auf die ORF-Beitrags Service GmbH, musste ich herzhaft lachen. Aus meiner Sicht kann davon keine Rede sein, bei dem Durcheinander und der Gebührenverschwendung seit Ende 2023 bis heute.
Weiterhin hat mich überrascht, das der VfGH anhand eines einzigen Falles das ORF-Beitrags-Gesetz als verfassungs- und gesetzeskonform entschieden hat. Was ist mit all den anderen Argumenten, welche vor den verschiedenen Gerichten noch ungeklärt sind?
Jetzt heißt es weiter dran bleiben und die möglichen Strategien sowie neuen Argumente anwenden.
¹ Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/789
² Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/791
³ Das Rechtsschutzpaket der Kanzlei Todor-Kostic gibt es leider nicht mehr.
In den letzten Tagen hat mich eine nette Dame kontaktiert und um Hilfe gebeten. Nach einer zweiten E-Mail wurde mir klar, dass sie bereits im Februar einen Bescheid bekommen hatte und gegen diesen erst Anfang April Beschwerde eingelegt hatte. Dieser Bescheid ist nun nach Ablauf der Frist leider rechtskräftig.
Wenn ihr Briefe von der OBS bekommt, steckt nicht den Kopf in den Sand und tut nichts, sondern lest sie durch und beachtet die angegebenen Fristen. Diese könnt ihr für den jeweiligen Brief hier nachlesen.
Wenn ihr eine Zahlungsaufforderung bekommt, fordert einen Bescheid an!
Wenn ihr einen Bescheid bekommt, legt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein!
Meinung:
Ihr könnt euch auf verschiedene Arten gegen die OBS wehren und Widerstand leisten. Nur eines dürft ihr nicht tun: nichts!









