Dieser Blogbeitrag enthält, mit freundlicher Genehmigung der Kanzlei Todor-Kostic, Informationen zur Zahlungserinnerung.
🔴 RECHTSTIPP: ¹
➡️ Was passiert nach der Stornierung bzw. des Widerrufs des SEPA-Lastschriftmandates, das in der Regel noch in Zeiten der GIS-Gebühren erteilt wurde?
➡️ Wie geht die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) in der Folge vor? Haben Sie auch schon eine „Zahlungserinnerung“ ohne jede Rechtsbelehrung erhalten?
🔻 Mittlerweile haben die meisten kritisch eingestellten ORF-Beitragspflichtigen, die die bis Ende 2023 noch gültige GIS-Gebühr mittels SEPA-Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandates) bezahlt haben, diese sicherlich zum Großteil bei Ihrer Bank widerrufen. Dies bedarf im Übrigen – wie wir bereits mehrfach betont haben - keiner Zustimmung von irgendeiner Seite (Bank oder OBS), sondern stellt einen formlosen Akt der Willenserklärung des Bankkunden gegenüber seinem eigenen Kreditinstitut dar, dem dieses insbesondere gegenüber Verbrauchern umgehend nachzukommen hat.
🔻 Im Unterschied zu einer Überweisung oder einer Kreditkartenzahlung können Sie eine SEPA-Lastschrift (d. h. eine Abbuchung aufgrund eines SEPA-Lastschriftmandats) innerhalb von acht Wochen rückgängig machen (Recht auf bedingungslose Rückerstattung). Sie müssen dazu Ihre Bank kontaktieren und der konkreten Abbuchung (Lastschrift) widersprechen, welches Recht in § 71 Abs 1 Zahlungsdienstegesetz 2018 geregelt ist. Eine Begründung für die Rückbuchung müssen Sie nicht angeben, es kann nur zu einer geringen Gebührenbelastung kommen, wozu die Berechtigung nachträglich geklärt werden kann.
🔻 Alle beitragspflichtigen Personen, die ihre ehemalige SEPA-Einzugsermächtigung rechtzeitig bei ihrer Bank widerrufen haben, bekommen nun von der OBS keine „Zahlungsaufforderung“ wie alle sonstigen Haushalte, sondern eine „Zahlungserinnerung“. Dies erscheint sehr dreist, da man ja nur dann an eine rückständige Zahlung erinnert werden kann, wenn man diese schon einmal vorgeschrieben bekommen hat. Dies ist in meinem eigenen Fall (auch ich habe die seinerzeitige SEPA-Einzugsermächtigung rechtzeitig ab 2024 widerrufen!) nie passiert, sondern habe ich das beigefügte Schreiben der OBS vom 02.02.2024 am 12.02.2024 in meinem Postfach entdeckt. Kühn sind die Ausführungen in diesem zweiseitigen Brief insbesondere dahingehend, dass behauptet wird, „die offenen Forderungen seien leider nicht bis heute bzw. nicht vollständig eingegangen“, weshalb ein „Säumniszuschlag“ fällig wurde.
🔻 Erstens ist mir niemals eine Zahlungsvorschreibung zugegangen, die auf Basis des ab 2024 in Kraft getretenen ORF-Beitrags-Gesetzes aber jedenfalls ergehen hätte müssen. Die bisherige (Art der) Bezahlung der ehemaligen GIS-Gebühr kann damit in keinem Zusammenhang stehen, auch wenn gem. § 21 Abs 2 ORF-Beitrags-Gesetz angeordnet wird, dass das für die Einhebung der GIS-Gebühren erteilte SEPA-Lastschriftmandat auch für die Erhebung des ORF-Beitrages als erteilt gilt. Zweitens folgt aus dem Erstgesagten, dass kein Verzug bei jenen Beitragsschuldnern vorliegen kann, die ihre SEPA-Einzugsermächtigungen widerrufen und zu keinem Zeitpunkt eine (erste) Zahlungsaufforderung erhalten haben.
🔻 Aus rechtsstaatlicher Sicht besonders bedenklich ist die Tatsache, dass sich an keiner Stelle des beigefügten Schreibens der OBS („Zahlungserinnerung“) ein Hinweis auf die Möglichkeit, sich durch Anforderung eines Bescheides und einer nachfolgenden Anfechtung desselben mittels Beschwerde im Verwaltungsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Wehr zu setzen. Es ist uns schon klar, dass der ORF kein Interesse daran hat, dass Beitragsschuldner Beschwerdeverfahren gegen den neuen ORF-Beitrag einleiten, dennoch darf nicht übersehen werden, dass die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) gem. § 10 Abs 1 ORF-Beitrags Gesetz ein mit konkreten behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen ist. Somit hat die OBS ihr Handeln nach dem Legalitätsprinzip gem Art 18 B-VG zu richten und wie eine Behörde alle Beitragsschuldner auf Ihre Rechte hinzuweisen und nicht im Gegenteil einen "Zahlungsverzug" vorzutäuschen.
Sieht man sich die zweite Seite des beigefügten Schreibens an, finden sich dort nur allgemeine Auskünfte zum neuen ORF-Beitrag und auch ein lapidarer Hinweis auf „Befreiungsmöglichkeiten“, jedoch kein einziger Satz zu den Rechtsmittelmöglichkeiten gem. § 12 ORF-Beitrags-Gesetz.
✔️ Fazit: Jeder der eine solche „Zahlungserinnerung“ erhält, sollte ebenso jedenfalls spätestens binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Briefes die Bescheidausstellung eingeschrieben bei der OBS fordern, in welchem Zusammenhang es ratsam wäre, diese Vorgangsweise noch innerhalb der auf der „Zahlungserinnerung“ ersichtlichen Frist abzuschließen, sofern diese noch offen ist. In meinem Fall ist dies der 23.02.2024, obwohl sich nach der Berechnung ab Zugang des Schreibens der OBS am 12.02.2024 der Ablauf der 14-tägigen Frist erst am 26.02.2024 einstellen würde. Wenngleich man sich natürlich darauf berufen könnte und die OBS überhaupt in Bezug auf den genauen Zugang dieses Schreibens beweispflichtig wäre, ist es wenig sinnvoll, sich diese (vermeidbaren) Themen selbst „aufzutischen“, wenn man es problemlos durch rasches Handeln vermeiden kann. Denn im Falle eines von der OBS (wenn auch fälschlich) angenommenen Verzuges könnte man sich als Beitragsschuldner bereits einem vollstreckbaren Rückstandsausweis ausgesetzt sehen, der nur unter großem Aufwand und mit zu erwartenden Problemen wieder beseitigt werden kann.
✅ Also lassen Sie sich darauf gar nicht ein, es sei denn die von der OBS in der „Zahlungserinnerung“ genannte Frist ist ohnehin schon abgelaufen, dann sollte man einfach rasch – längstens innerhalb von 14 Tagen - handeln. Eine Mustervorlage für die Bescheidanforderung nach Erhalt einer (ersten) „Zahlungserinnerung“ finden Sie unmittelbar nach diesem Posting sowie in den angehefteten Nachrichten bei dieser Telegram-Info-Gruppe zum Download. Verwendet man das erste Formular, das wir in dieser Gruppe bereits seit längerem zur Verfügung gestellt haben, ist das aber sicher auch ausreichend!
¹ Quelle: https://t.me/StopppORFBeitrag/463
Meinung:
Wer eine Zahlungserinnerung bekommen hat, ohne vorher eine Zahlungsaufforderung erhalten zu haben, sollte sich auf jeden Fall dagegen wehren und einen Bescheid anfordern!
Es darf nicht sein, dass sich ein staatlich beliehenes Unternehmen über die eigenen Regeln hinwegsetzt.
